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Die Lehrer-Haftpflicht

Die Lehrer-Haftpflicht ist ein Zusatzbaustein der wichtigsten Versicherung zur privaten Vorsorge für alle Lehrer und Bedienstete im schulischen Bereich.

Im Sportunterricht lässt der Lehrer die Klasse längere Zeit allein. Die Kinder turnen wie besprochen an den Geräten, ohne die vorgeschriebene Hilfestellung durch die Mitschüler, die der Lehrer nicht veranlasst hat.
Ein Kind stürzt vom Reck und verletzt sich schwer...

Durch sein unkorrektes Verhalten verstößt der Lehrer schwer gegen seine aufgetragenen Berufspflichten. Aufgrund des Personenschadens muss er mit hohen Regressforderungen des vorerst leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers rechnen.
Dazu kommt noch Schmerzensgeld usw. ...

Auch bei Sachschäden haftet der Lehrer mit seinem gesamten Vermögen.

Bei einer Klassenfahrt werden von einigen Schülern die Sitze in den Zugabteilen beschädigt. Der Lehrer wird wegen grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zum Schadenersatz herangezogen.
Nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich kostenfrei und unverbindlich zur Lehrerhaftpflichtversicherung.
Bitte verwenden Sie dazu unser Kontaktformular.
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nach oben Warum ist eine Lehrerhaftpflicht notwendig?

Es geht im Allgemeinen darum, sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen. Denn für jeden verschuldeten Schaden stehen Sie voll und in unbegrenzter Höhe ein.

Es gibt zwei wichtige haftungsbeschränkende Bestimmungen:
  • Zum einem durch das Grundgesetz Artikel 34.
  • Und mit der Aufnahme aller Kinder in Kindereinrichtungen, Schüler und Studenten in die gesetzliche Unfallversicherung sind Schadenersatzansprüche gegen den Träger der besuchten Einrichtung und dessen Beschäftigte nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung ausgeschlossen.
    Aber auch hier kann der Sozialversicherungsträger bei vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführten Schäden seine Leistungen vom Verursacher, z.B.der Lehrkraft, der Erzieherin usw. zurückfordern.

In beiden Fällen besteht für den Lehrer - trotz beschränkter Haftung - das Risiko, regresspflichtig gemacht zu werden.
Diese Ansprüche sind durch die Lehrer-Haftpflichtversicherung gedeckt (vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind ausgenommen).